Aus der
Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz (§ 44 Abs. 8):
"In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie
Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben
werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet
wird."
Bundesland |
LBauO |
Einführung |
Bemerkung |
Rheinland-Pfalz |
§
44 Absatz 8
(LBauO RP) |
22. Dez. 2003 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. |
Saarland |
§
46 Absatz 4
(LBauO Sl) |
18. Feb. 2004 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen. |
Schleswig-Holstein |
§
52 Absatz 7
(BauO S-H) |
01. Jan. 2005 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen.
Zusätzlich müssen bis Ende 2009 alle bestehenden
Wohnungen des Bundeslandes über Rauchwarnmelder
verfügen. |
Hessen |
§
13 Absatz 5 (HBO) |
24. Juni 2005 |
Gilt für Neubauten mit Wohnnutzung. Zusätzlich
müssen bis Ende 2014 alle bestehenden Wohnungen
des Bundeslandes über Rauchwarnmelder verfügen. |
Hamburg |
§
45 Absatz 6 (HBauO) |
7.
Dez. 2005 |
Gilt für Neu- und Umbauten von Wohnungen.
Zusätzlich müssen bis Ende 2010 alle bestehenden
Wohnungen des Bundeslandes über Rauchwarnmelder
verfügen. |
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